Gemäss § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben. Von der Pflicht zur Leistung von Verfahrenskosten nicht befreit sind dagegen die Behörden beziehungsweise die von ihnen gesetzlich vertretenen Einwohnergemeinden, wenn sie selbst Beschwerde führen und unterliegen (RRB Nr.