Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die angefochtene Auflage als rechtmässig erweist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Gemäss § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben.