Die Abteilung für Baubewilligungen BVU führte für die Behandlung des Baugesuchs der Beschwerdeführerin ein digitales Dossier, das heisst sowohl die kantonalen als auch die kommunalen Unterlagen des erstinstanzlichen Verfahrens sind in elektronischer Form vorhanden. Nachdem der Rechtsdienst des Regierungsrats Zugriff auf das e-Dossier und somit Einsicht in die kommunalen Akten hat, nahm er das beantragte Beweismittel in dieser Form ab und konnte demzufolge von einer nochmaligen Anforderung der kommunalen Akten in ausgedruckter Form absehen. 6. Kostenverlegung