Die Beschwerdeführerin beantragt den Beizug sowohl der kantonalen wie auch der kommunalen Vorakten (vgl. Beschwerde vom 3. Mai 2023, act. 51). Im Gegensatz zur Abteilung für Baubewilligungen BVU (vgl. Stellungnahme vom 13. Juli 2023, act. 64), kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung des Rechtsdiensts des Regierungsrats nach Einreichung der entsprechenden Vorakten indessen nicht nach (vgl. Instruktionsschreiben des Rechtsdiensts des Regierungsrats vom 8. August 2023, act. 69; Replik der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2023, act. 72 ff.).