62), dürfte es sich jedenfalls bei der Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe erst mit der vorliegend umstrittenen Baubewilligung Kenntnis über den Prüfperimeter Bodenaushub erhalten, um eine reine Schutzbehauptung handeln. Dies umso mehr, als der Prüfperimeter Bodenaushub im Rahmen von Baugesuchsprüfungen auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Abteilung für Umwelt BVU schon mehrfach Thema war und durch den Kanton auch bereits rechtskräftig auflageweise für die Beschwerdeführerin in gleichgelagerten Verfahren verfügt worden ist (vgl. Stellungnahme der Abteilung für Umwelt BVU vom 3. Juli 2023, act. 62). 5. Weitere Beweiserhebungen