48) ins Leere. Der Vollständigkeit halber sei aber in diesem Kontext dennoch in Erinnerung gerufen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung solche Vollzugshilfen oder Richtlinien in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinne beachtlich sind, auch wenn ihnen kein Normcharakter zukommt (vgl. BGE 134 II 142 nicht publ. E. 3.3). Da – wie in Erwägung 3 aufgezeigt – die Beschwerdeführerin als Verursacherin für das möglicherweise anfallende Aushubmaterial gilt, versteht es sich von selbst, dass sie auch die für dessen sachgerechte Behandlung anfallenden Kosten zu übernehmen hat (vgl. auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.