Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die rechtlichen Grundlagen für die umstrittene Auflage sowohl im USG als auch in Art. 7 VBBo finden. Demgemäss zielt auch das Argument der Beschwerdeführerin, die kantonale Praxis stütze sich offenbar auf eine Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (vgl. Beschwerde vom 3. Mai 2023, act. 48) ins Leere.