Es liegt auf der Hand, dass die umstrittene Auflage dazu dient, diese Ziele zu erreichen. Die Nebenbestimmung gewährleistet den Vollzug der genannten normativen Bestimmungen und liegt somit in deren Sinn und Zweck; ein sachfremdes Element ist jedenfalls nicht zu erkennen. Somit ist das Legalitätsprinzip in seiner für die Anordnung für Nebenbestimmungen geltenden Ausgestaltung eingehalten; entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Stellungnahme vom 18. Dezember 2023, act. 81 f.) ist eine weitergehende Präzisierung auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe nicht erforderlich. 4.3