Massnahmen gegen Bodenbelastungen vorsehen, sollen die ausführenden Vorschriften von Art. 7 VBBo Schäden, die durch bauliche Eingriffe in der natürlichen Struktur des Bodens entstehen, soweit als möglich begrenzen; mit Art. 7 Abs. 2 lit. b VBBo soll insbesondere verhindert werden, dass Böden durch Zufuhr von verunreinigtem ausgehobenem Boden neu oder zusätzlich verschmutzt werden (vgl. auch Erläuterungen zur Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens [VBBo], 2001, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], S. 15). Es liegt auf der Hand, dass die umstrittene Auflage dazu dient, diese Ziele zu erreichen.