Die Abteilung für Baubewilligungen BVU und die Abteilung für Umwelt BVU stützen die umstrittene Auflage auf Art. 7 VBBo sowie auf die übergeordneten Art. 33 ff. USG (vgl. Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 7. März 2023, act. 38; Stellungnahme der Abteilung für Umwelt BVU vom 3. Juli 2023, act. 62). Zu erwähnen bleibt ebenfalls Art. 1 Abs. 1 USG. Während dieser allgemein festhält, die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens sei dauerhaft zu erhalten und Art. 33 und 34 USG Massnahmen gegen Bodenbelastungen vorsehen, sollen die ausführenden Vorschriften von Art. 7