übersieht sie dabei allerdings, dass Nebenbestimmungen nicht ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen sein müssen. Gemäss der Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Zulässigkeit einer Nebenbestimmung, wo eine solche ausdrückliche gesetzliche Grundlage fehlt, aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck, aus einem mit der Hauptanordnung zusammenhängenden öffentlichen Interesse hervorgehen. Unzulässig sind hingegen alle Nebenbestimmungen, die sachfremd sind (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 926; vgl. auch BGE 138 V 310 E. 5.2; BGE 146 II 335 E. 6.3).