Des Weiteren ist unbestritten, dass das Gesetzmässigkeitsprinzip auch für Nebenbestimmungen zu einer Bewilligung, wie sie die streitbetroffene Auflage darstellt, gilt. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, Art. 7 VBBo stelle für die verfügte Auflage keine genügende gesetzliche Grundlage dar (vgl. Replik, Ziff. 2.1, act. 73) übersieht sie dabei allerdings, dass Nebenbestimmungen nicht ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen sein müssen.