Mit der Inkraftsetzung der VBBo hat der Bundesrat von seiner Ermächtigung, gesetzesergänzendes Verordnungsrecht nach Art. 33 Abs. 2 USG zu erlassen, Gebrauch gemacht (vgl. Botschaft USG, BBl 1993 II 1445, S. 1514). Entgegen der Beschwerdeführerin sind dabei auch die verfassungsmässigen Anforderungen an die Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen an die Exekutive eingehalten; die Rechtssetzungsermächtigungen sind in Art. 33 und 35 USG nach Inhalt, Zweck und Ausmass genügend präzisiert. Gemäss Art. 1 lit. c VBBo regelt die Verordnung zur langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit unter anderem Massnahmen zur Vermeidung beim Umgang mit abgetragenem Boden.