Vorab ist festzuhalten, dass mit Art. 33 Abs. 2 USG sehr wohl eine gesetzliche Grundlage besteht, die den Bundesrat dazu ermächtigt, auf Verordnungsstufe Regelungen zu erlassen, die einen sorgfältigen Umgang mit ausgehobenem Boden im Sinne des USG sicherstellen (vgl. auch Art. 39 Abs. 1 USG sowie Ingress der VBBo). Gemäss Art. 33 Abs. 2 USG darf der Boden nur so weit physikalisch belastet werden, dass seine Fruchtbarkeit nicht nachhaltig beeinträchtigt wird, wobei dies für bauliche Nutzungen des Bodens nicht gilt. Der Bundesrat kann über Massnahmen gegen physikalische Belastungen wie die Erosion oder die Verdichtung Vorschriften oder Empfehlungen erlassen.