vgl. dagegen Beschwerde vom 3. Mai 2023, act. 47 ff., vgl. allerdings auch Replik vom 6. Oktober 2023, act. 73). 4. Gesetzliche Grundlage 4.1 Wie unter Erwägung 1 dargelegt, stützt die Abteilung für Baubewilligungen BVU die Inpflichtnahme der Beschwerdeführerin als Verursacherin auf Art. 7 VBBo. Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Norm stelle keine genügende gesetzliche Grundlage für die umstrittene Auflage dar beziehungsweise die Voraussetzungen der Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen an den Bundesrat seien beim Erlass von Art. 7 VBBo nicht eingehalten. (vgl. Replik vom 6. Oktober 2023, act. 73, Stellungnahme vom 18. Dezember 2023, act. 81 f.). 4.2 4.2.1