2 von 6 7. Oktober 1983 ist die Beschwerdeführerin (vgl. auch BGE 138 II 111 E. 5.3.2). Gerade weil die Beschwerdeführerin eine bis anhin ungefährliche Situation verändert (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2023, act. 73), ist der erforderliche direkte Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verhalten und einem allfälligen umweltrechtlich relevanten Schaden gegeben.