Es ergibt sich, dass vorliegend nicht eine Verschmutzung im Boden zu beseitigen ist und demgemäss nicht die Sanierung eines Altlastenstandorts zur Diskussion steht, sondern dass vielmehr die Verschmutzung anderer Flächen vermieden werden soll. Zudem zeigt sich, dass es vom Vorgehen der Beschwerdeführerin abhängt, ob die umstrittene Massnahme überhaupt zum Tragen kommt. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass ein Teil der Parzelle aaa aufgrund der angrenzenden Kantonsstrasse im Prüfperimeter Bodenaushub liegt und als Verdachtsfläche "Strasse" ausgeschieden ist. Auslöser für allfällige Bodenuntersuchungen ist indessen das Verhalten der Beschwerdeführerin: