Die umstrittene Auflage legt fest, wie mit dem durch die Verlegung der Leitungen verdrängten Aushubmaterial umzugehen ist. Dabei besteht das primäre Ziel darin, den Ober- und Unterboden vor Ort wiederzuverwenden. Ist dies nicht möglich und soll der Boden abgeführt werden, fällt zwecks Festlegung des weiteren Vorgehens eine (kostenverursachende) Bodenuntersuchung an (vgl. auch Stellungnahmen der Abteilung für Umwelt BVU und der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 3. beziehungsweise 13. Juli 2023, act. 63 und act. 67).