Nachdem sich Art. 7 VBBo nicht zur Kostentragung der normierten Massnahmen äussere, seien die anfallenden Kosten im Sinne des umweltschutzrechtlichen Verursacherprinzips – zu denken sei dabei auch an den Verhaltensstörer des Altlastenrechts – nicht ihr als Bauherrin, sondern dem Kanton als Betreiber der Strasse und somit Verantwortlichem für eine allfällige Schadstoffbelastung aufzuerlegen. Es sei unbillig, wenn die Kostentragung den Grundeigentümern angelastet würde (vgl. Beschwerde vom 3. Mai 2023, act. 46 ff.). 3. Verursacherprinzip