Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die vorliegend vermutete Schadstoffbelastung des auf Parzelle aaa abzutragenden Bodens rühre offensichtlich von der angrenzenden Kantonsstrasse her. Nachdem sich Art. 7 VBBo nicht zur Kostentragung der normierten Massnahmen äussere, seien die anfallenden Kosten im Sinne des umweltschutzrechtlichen Verursacherprinzips – zu denken sei dabei auch an den Verhaltensstörer des Altlastenrechts – nicht ihr als Bauherrin, sondern dem Kanton als Betreiber der Strasse und somit Verantwortlichem für eine allfällige Schadstoffbelastung aufzuerlegen.