Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007) vor. In diesem Zusammenhang ist berichtigend festzuhalten, dass, sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und Replik von Grundeigentümerin spricht, sie dahingehend zu korrigieren ist, dass sie als Bauherrin und Gesuchstellerin von der verfügten Auflage direkt betroffen ist und die Begründetheit der geltend gemachten Rügen daher einzig bezogen auf ihre eigene Legitimation als Gesuchstellerin geprüft werden. Die Geltendmachung von Drittinteressen namentlich der Grundeigentümerin sind ihr verwehrt. 2. Beschwerdegründe