Steht fest, dass die angefochtene Auflage die Beschwerdeführerin in die Pflicht nimmt, ergibt sich in der Folge auch ihre Legitimation als Gesuchstellerin zur Beschwerdeführung, liegt doch damit ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des angefochtenen Entscheids vor (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007) vor.