Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass sich die umstrittene Auflage nicht an die Grundeigentümerin, sondern an die gesuchstellende Bauherrschaft und somit an die Beschwerdeführerin richtet (vgl. Stellungnahmen der Abteilung für Umwelt BVU vom 3. Juli 2023, act. 62 und der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 13. Juli 2023, act. 67). Während sich aus der Beschwerde vom 3. Mai 2023 nicht klar ergibt, ob die Beschwerdeführerin diese Auffassung teilt (vgl. zum Beispiel Ziff. I.3., act. 52, sowie Ziff. II.1., act. 50), ist aufgrund ihrer Äusserung in der Replik vom 6. Oktober 2023 (vgl. act. 73) davon auszugehen, dass dies der Fall ist.