Diese Norm besagt im Grundsatz, dass, wer Boden abträgt, Massnahmen ergreifen muss, damit dieser wieder als Boden verwendet werden kann und legt diesbezügliche Vorschriften fest. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 7 VBBo, "wer" Boden abträgt, ist offensichtlich, dass die darin statuierte Sorgfaltspflicht im Umgang mit abgetragenem Boden den für die Abtragung Verantwortlichen auferlegt wird. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass sich die umstrittene Auflage nicht an die Grundeigentümerin, sondern an die gesuchstellende Bauherrschaft und somit an die Beschwerdeführerin richtet (vgl. Stellungnahmen der Abteilung für Umwelt BVU vom 3. Juli 2023, act.