Diese Anweisung steht im Zusammenhang damit, dass das Bauvorhaben teilweise im "Prüfperimeter Bodenaushub Kanton Aargau" liegt beziehungsweise ein Teil der Parzelle aaa als Verdachtsfläche "Strasse" ausgeschieden ist und der Bodenaushub demgemäss mutmasslich belastet ist. Rechtliche Grundlage bildet Art. 7 der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) vom 1. Juli 1998 (vgl. dazu E. 4). Diese Norm besagt im Grundsatz, dass, wer Boden abträgt, Massnahmen ergreifen muss, damit dieser wieder als Boden verwendet werden kann und legt diesbezügliche Vorschriften fest.