Wie erwähnt, wurde der Beschwerdeführerin die nachgesuchte Bewilligung zur Verlegung der Meteorwasserleitung auf Parzelle aaa grundsätzlich erteilt. Die Beschwerde vom 3. Mai 2023 richtet sich denn auch ausdrücklich nur gegen die betreffend die Verwendung des durch den Aushub angefallenen Materials verfügte Auflage; angefochten sind somit (teilweise) die Ziffern II.6. Abs. 2 des Entscheids des Gemeinderats Q._____ vom 3. April 2023 beziehungsweise A./4. der Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 7. März 2023 (vgl. Beschwerde vom 3. Mai 2023, act. 53). Die umstrittene Anordnung lautet folgendermassen: