Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 388.50, insgesamt Fr. 2'388.50, werden den Beschwerdeführenden A._____ auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– haben die Beschwerdeführenden noch Fr. 388.50 zu bezahlen. 3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt. 11 von 11