Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Akten kommt der Regierungsrat in Übereinstimmung mit den Beurteilungen der Abteilungen für Baubewilligungen BVU sowie Landschaft und Gewässer BVU zusammenfassend zum Schluss, dass der Metallzaun, die Steinkörbe, die Betonmauer und der Brunnen weder bereits bewilligt noch nachträglich bewilligungsfähig sind. Die von der Vorinstanz verfügte Beseitigung dieser Anlagen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands innerhalb von zwölf Monaten ab Rechtskraft des Entscheids erweist sich als verhältnis- und rechtmässig. Somit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.