Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch den Verzicht auf die Abnahme eines Beweismittels nicht verletzt, wenn sich die rechtsanwendende Behörde eine Überzeugung bereits auf Grundlage der abgenommenen Beweise und der Akten bilden und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, die Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229, E. 5.3). In den Baugesuchplänen und auf den aktenkundigen Fotos sind die strittigen Bauten und ihre Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild dokumentiert. Des Weiteren fanden seitens des Gemeinderats bereits zwei Begehungen der Parzelle der Beschwerdeführenden