Durch die Duldung der rechtswidrigen Bauten kann der rechtmässige Zustand nicht wiederhergestellt werden. Insofern erweist sich auch die von der Vorinstanz verfügte Rückbauanordnung des Brunnens als verhältnis- und rechtmässig. 7. Antizipierte Beweiswürdigung Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines Augenscheins sowie die Abnahme einer Parteibefragung (vgl. Beschwerde, act. 109 ff.).