Schliesslich sind die präjudiziellen Wirkungen der Duldung eines rechtswidrigen Zustands nicht zu unterschätzen. Würde auf den Rückbau verzichtet, würden den Behörden die Argumente fehlen, um einen solchen in anderen Fällen anzuordnen. Der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kommt massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungsrechts zu (BGE 136 II 359 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 1C_397/2007 E. 3.4).