Wie dargelegt, können die Beschwerdeführenden vorliegend nicht als gutgläubig angesehen werden. Mit dem Bau des Brunnens ohne vorherige Einholung einer Baubewilligung haben sie deshalb das Risiko des Rückbaus und der damit verbundenen Kosten bewusst in Kauf genommen. Bei den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Interessen handelt es sich um rein finanzielle Interessen. Solche vermögen für sich genommen die öffentlichen Interessen in der Regel nicht zu überwiegen. Schliesslich sind die präjudiziellen Wirkungen der Duldung eines rechtswidrigen Zustands nicht zu unterschätzen.