9 von 11 willigungsfähig und daher zurückzubauen ist. Mit dem nicht angefochtenen Rückbau dieser Betonmauer tritt der Brunnen, welcher von der öffentlichen Strasse her gut einsehbar ist, noch deutlicher in Erscheinung. Anhand dessen ist klar ersichtlich, dass sich der Brunnen nicht in das naturnahe Landschaftsbild der Schutzzone einfügt. Durch den Rückbau des Brunnens ist die Wiederherstellung des ursprünglichen naturnahen Zustands möglich, weshalb er eine geeignete Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands darstellt. 6.5.3