Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Rückbau des Brunnens würde nichts an der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet ändern und habe ohnehin keinen Einfluss auf das Landschaftsbild. Sie sprechen dem angeordneten Rückbau somit die Eignung ab, die öffentlichen Interessen zu erreichen. Den Beschwerdeführenden ist insoweit zuzustimmen, als dass sich der Brunnen auf dem gepflasterten Vorplatz des Wohnhauses befindet, welcher auch nach dem Rückbau des Brunnens bestehen bleibt. Dies ist jedoch unerheblich, da der Vorplatz eine völlig andere Raumwirksamkeit aufweist als der strittige Brunnen. Des Weiteren muss die Einpassung des Brunnens anhand des rechtmässigen Zustands bewertet werden.