Im Besonderen rügen die Beschwerdeführenden die Verhältnismässigkeit des Rückbaus des Brunnens. Hierzu bringen sie vor, die Vorinstanzen hätten die privaten Interessen der Beschwerdeführenden nicht berücksichtigt. Sie hätten zu keinem Zeitpunkt eine tatsächliche Interessenabwägung vorgenommen, da sie betreffend die investierten Kosten und die Rückbaukosten keine Abklärungen getätigt hätten. So habe die Erstellung des Brunnens rund Fr. 8'000.– gekostet. Der Rückbau des Brunnens würde schätzungsweise rund Fr. 2'000.– kosten, womit der verfügte Rückbau Kosten und nutzlose Aufwendungen von insgesamt rund Fr. 10'000.– verursachen würde.