Die Beschwerdeführenden machen darüber hinaus keine entgegenstehenden privaten Interessen geltend, welche gegen den Rückbau der Betonmauer, der Steinkorbmauer und des Metallzauns sprechen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die verfolgten öffentlichen Interessen rechtfertigten daher den Rückbau der Bauten. Der Metallzaun, die Steinkörbe und die Betonmauer sind somit gemäss § 159 Abs. 1 BauG zurückzubauen und der rechtmässige Zustand wiederherzustellen. 6.5 6.5.1