Das allein ist jedoch nicht massgeblich. Die Beschwerdeführenden lassen ausser Acht, dass das Landschaftsbild nicht nur durch die bebauten Flächen geprägt wird, sondern insbesondere auch durch die Höhe der Bauten. Der Weg zum Wohnhaus tritt somit deutlich weniger raumwirksam in Erscheinung als die unrechtmässig erstellte und bis zu 2 m hohe Betonmauer, welche von der öffentlichen Strasse aus sehr gut sichtbar ist. Gleiches gilt auch für den Metallzaun, die Steinkörbe sowie den Brunnen. Des Weiteren ordnen sich die strittigen, massiven und überdimensionierten Bauten weder einzeln und noch weniger in ihrer Gesamtheit in das naturnahe Landschaftsbild der Schutzzone ein.