8 von 11 eignet, das verfolgte öffentliche Interesse zu erreichen. Den Beschwerdeführenden ist insoweit beizupflichten, als dass unter anderem der Weg zum Wohnhaus trotz des Rückbaus der daran angrenzenden Betonmauer bestehen bleibt. Die Betonmauer, wie auch die übrigen strittigen Bauten, weisen demgegenüber eher kleine Grundflächen auf, womit deren Rückbau nicht zu einer grossen unbebauten Fläche wie beispielsweise einer Wiese führen würde. Das allein ist jedoch nicht massgeblich.