71 f.). Ungeachtet dessen haben sich die Beschwerdeführenden für die vorliegend strittigen Bauten und auch für die gesamte Umgebungsgestaltung ihrer Liegenschaft nicht ordnungsgemäss vorgängig um eine Baubewilligung bemüht, sondern einfach eigenmächtig gebaut. Die Beschwerdeführenden können daher nicht als gutgläubig angesehen werden. 6.4