7 von 11 er zu keiner unbebauten Fläche und zu keiner besseren Einpassung ins Landschaftsbild führe. Aufgrund dessen sei der Rückbau der Bauten nicht geeignet, das öffentliche Interesse an der Freihaltung der Nichtbauzone und der Schutzzone gemäss Lägernschutzdekret zu wahren (vgl. Beschwerde, S. 11, act. 109). 6.2