Da die vorliegend umstrittenen Bauten (Metallzaun, Steinkörbe, Betonmauer, Brunnen) nicht bewilligt sind und auch nachträglich nicht bewilligt werden können, stellt sich die Frage nach den Konsequenzen. Die Vorinstanz hat den Rückbau der vorliegend strittigen Bauten angeordnet. Die Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, der verfügte Rückbau der Bauten sei nicht verhältnismässig, da