Schliesslich wehren sich die Beschwerdeführenden gegen den angeordneten Rückbau des Brunnens. Der streitgegenständliche und aus massivem Beton gefertigte Brunnen befindet sich auf dem gepflasterten Vorplatz nordöstlich des Wohnhauses und weist eine Breite von ca. 2 m und eine Tiefe von ca. 60 cm auf (vgl. Fotodokumentation Augenschein vom 23. November 2021, Element 2, act. 59).