Die Argumentation der Beschwerdeführenden, die Vereinbarkeit der Betonmauer mit dem Lägernschutzdekret sei bereits im Rahmen des im Jahr 2004 durchgeführten Baubewilligungsverfahrens geprüft und bejaht worden, geht fehl, da die Betonmauer, wie soeben dargelegt, damals nicht bewilligt wurde. Die Betonmauer ist somit weder bewilligt noch nachträglich bewilligungsfähig. 5. Brunnen