a LSD vor, welche eine Ausnahme rechtfertigen würden. Ebenso handelt es sich nicht um gemäss § 8 LSD zulässigen blossen Unterhalt oder zulässige zeitgemässe Erneuerung einer bestehenden Baute (vgl. Stellungnahme der Abteilung Landschaft und Gewässer BVU vom 17. Juli 2023, S. 3, act. 129). Die Betonmauer ist daher auch nachträglich nicht bewilligungsfähig. Die Argumentation der Beschwerdeführenden, die Vereinbarkeit der Betonmauer mit dem Lägernschutzdekret sei bereits im Rahmen des im Jahr 2004 durchgeführten Baubewilligungsverfahrens geprüft und bejaht worden, geht fehl, da die Betonmauer, wie soeben dargelegt, damals nicht bewilligt wurde.