Nachdem aufgezeigt wurde, dass die Betonmauer nicht bewilligt wurde und demnach kein Widerruf einer Bewilligung vorliegt, ist die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit der eigenmächtig erstellten Betonmauer zu prüfen. Gemäss § 3 LSD sind in der Schutzzone nur Bauten und Anlagen zulässig, die der ordentlichen Bewirtschaftung von Feld und Wald, der Aufzucht von Tieren und Pflanzen sowie der Futterproduktion dienen, was bezüglich der strittigen Stützmauer alles nicht zutrifft. Sodann liegen weder ausserordentliche Verhältnisse noch ein Härtefall gemäss § 5 Abs. 1 lit. a LSD vor, welche eine Ausnahme rechtfertigen würden.