Die daraus resultierenden Folgen sind gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung von den Beschwerdeführenden zu tragen. Der Auffassung der Beschwerdeführenden, dass sich sowohl die Notwendigkeit als auch die Höhe der Betonmauer aus derer Stützfunktion ergibt und diese somit trotz fehlender Höhenangabe bewilligt wurde, kann nicht gefolgt werden (vgl. Replik, S. 3 f., act. 140 f.). Der Abteilung für Baubewilligungen BVU ist daher beizupflichten, dass die Betonmauer nicht als von der Behörde bewilligt gelten kann (vgl. Beschwerdeantwort vom 16. August 2023, S. 2, act. 134). 4.5