6 von 11 Klarheit hervor, dass es sich bei der eingezeichneten roten Linie um eine Betonstützmauer handeln sollte. Insofern mussten die Bewilligungsbehörden in der besagten roten Linie tatsächlich nicht mehr als eine räumlich nicht relevante Wegabgrenzung sehen (vgl. Duplik der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 19. Oktober 2023, S. 1 f., act. 153 f.). Die daraus resultierenden Folgen sind gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung von den Beschwerdeführenden zu tragen.