Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ergibt sich somit aus dem Verlauf des Terrains nicht die zwingende Notwendigkeit einer Stützmauer. Vielmehr lässt der Verlauf des Terrains darauf schliessen, dass es sich bei der auf dem erwähnten Plan eingezeichneten roten Linie – wie von den kantonalen Behörden geltend gemacht – um eine räumlich nicht relevante, blosse Wegabgrenzung handeln sollte. Selbst wenn die Mauer eine Stützfunktion hätte, liesse sich aus dem Plan weder der Verlauf des Terrains noch daraus folgend die Höhe der Mauer herauslesen, da der am 8. November 2004 bewilligte Plan vom 29. September 2004 keine Höhenkoten enthält.