49 und 60; Stellungnahme der Abteilung Landschaft und Gewässer BVU vom 17. Oktober 2023, S. 2 und 4, act. 150 und 148). Hinzu kommt, dass die Betonmauer zweigeteilt ist und ungefähr in der Mitte einen Durchgang hat, welcher den Zutritt hinter die Mauer gewährleistet, was weder möglich noch sinnvoll wäre, würde die Betonmauer wie vorgebracht tatsächlich eine Stützfunktion erfüllen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ergibt sich somit aus dem Verlauf des Terrains nicht die zwingende Notwendigkeit einer Stützmauer.