Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass es sich bei der roten Linie auf dem erwähnten Plan aufgrund des Terrainverlaufs und der Notwendigkeit, das dahinterliegende Terrain abzustützen, nur um eine Stützmauer handeln könne. Die Höhe der Mauer ergebe sich entsprechend aus der Höhe des abzustützenden Terrains (Replik, S. 3 ff., act. 140 ff.). Die aktenkundigen Fotos der Betonmauer zeigen indes, dass diese entgegen der unzutreffenden Behauptung der Beschwerdeführenden nicht zur Abstützung des Terrains dient, sondern praktisch frei steht und keinerlei Stützfunktion erfüllt (vgl. Fotodokumentation Augenschein vom 23. November 2021, act. 49 und 60;